Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

AM b2. 947 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, Be- 
glaubigungen und die außerdem noch in dem Gesetze speziell bezeichneten Gegen- 
stände und Amtshandlungen. 
Art. 163. 
Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den ihnen nach Art. 165 gleichzuachtenden 
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, zur 
Erhebung: 
1) für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer, 
2) für Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), 
a) 2 Mark, wenn sie Enfach und kurz sind und eine weitläufige Verhandlung 
oder umfassendes Aktenstudium nicht erfordern; 
b) 5 bis 25 Mark in allen übrigen gällen; 
3) für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffent- 
lichen oder Privaturkunde (Legalisation) 1 Mark. 
Art. 164. 
Die Gebührensätze des Art. 163 erhöhen sich bei den Mittelstellen um die Hälfte, 
bei den Ministerien, dem obersten Landesgerichte und dem Verwaltungsgerichtshofe auf den 
doppelten Betrag. 
Art. 165. 
Welche Behörden im Sinne des Art. 163 den Distriktsverwaltungsbehörden gleich- 
zuachten seien, dann welche Behörden im Sinne des Art. 164 als Mittelstellen zu gelten 
haben, bestimmt die Staatsregierung. 
Art. 166. 
In jedem Protokoll ist am Schlusse die Zeitdauer des Geschäfts genau anzugeben. 
Müssen zur Vornahme des Geschäftes Reisen über Land gemacht werden, so ist der 
zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Berechnung der Gebühr nicht mit in An- 
schlag zu bringen. 
Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig anwesend aufgeführt,
	        
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