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Art. 182.
Für die Verleihung der Concession zum Betriebe eines Privat-Eisenbahn-, Tramway-=
oder Dampfschifffahrts-Unternehmens wird eine Gebühr von 50 bis 200 Mark erhoben.
Art. 183.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden erhoben:
1) 20 Mark bei Gesuchen um Dispensation von der öffentlichen Versteigerung un-
beweglicher Güter von Pflegebefohlenen nach dem allgemeinen preußischen Landrechte;
2) 20 bis 200 Mark bei Gesuchen um Namensänderung, vorbehaltlich der Be-
stimmung in Art. 204, ferner bei Gesuchen um Legitimation außerehelicher
Kinder, Arrogation und Adoption (Annahme an Kindesstatt) durch Königliches
Rescript;
50 bis 200 Mark bei Gesuchen
a um Großjährigkeitserklärung, Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehe-
mündigkeit oder von der Errichtung eines notariellen Inventars nach Nürn-
berger Recht durch Königliches Rescript;
um Dispensation von der gesetzlichen Wartezeit (& 35 des Reichs-Gesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom
6. Februar 1875);
50 bis 500 Mark bei Gesuchen um Dispensation von dem Verbote der Ehe
des wegen Chebruchs Geschiedenen mit seinem Mitschuldigen.
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuches nur zur Hälfte
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn-
theilen erhoben.
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Art. 184.
Für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben.
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug ertheilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr
(Art. 163 Ziff. 3) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede an-
gefangene Seite zu entrichten.
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