Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

962 
Sind die Realitäten in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die An- 
zeige und Werthsangabe bei jenem Nentamte, in dessen Bezirk das Hauptgut liegt. 
Die wissentliche Versäumniß obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der 
schuldigen Gebühr nach sich. 
Art. 215. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Werthsangaben, sowie der etwa erforder- 
lichen weiteren Erhebungen hal das Rentamt die Gebühr von Amtswegen zu reguliren, 
wobei die Bestimmungen in Art. 143 entsprechende Auwendung zu finden haben. 
II. Titel. 
Gebühren-Aequivalent. 
Art. 216. 
Juristische Personen, öffentliche Korporationen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, 
Genossenschaften, Vereine, sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in 
ihrem Besitze befindlichen unbeweglichen Sachen und diesen gleichgeachteten Rechten alle 
zwanzig Jahre, vom Tage des letzten Anfalls einer verhältnißmäßigen Gebühr an gerechnet, 
ein Gebühren-Aequivalent zu entrichten. 
Gleiches gilt für Gesammtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung 
des Art. 213 Anwendung findet. 
Art. 217. 
Das Gebühren-Aequivalent wird beginnend mit dem 1. Jannar 1880 erhoben und 
beträgt, wenn dasselbe anfällt in dem Jahre 
1880 ½0 vom Hundert 
1881 2%% „ „ 
1882 10 » « 
1883 10 „ 7“ 
1884 510 / « 
1885 5½% „ » 
1886 5% „ «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.