Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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des Werthes des Immobiliarbesitzes ohne Abzug der Schulden. 
Art. 218. 
Rechtssubjekte der in Art. 216 gedachten Art, welche sich am 1. Januar 1880 
bereits länger als zwanzig Jahre im ununterbrochenen Besitze von unbeweglichen Sachen 
oder diesen gleichgeachteten Rechten befinden, ohne daß innerhalb dieser Zeit hievon eine 
verhältnißmäßige Gebühr bezahlt wurde, schulden das Gebühren-Aequivalent erstmals am 
1. Jannar 1880. 
Art. 219. 
Das Gebühren-Aequivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche 
1) den Kreis-, Oistrikts-, politischen und Ortsgemeinden gehören; 
2) ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts- 
Zwecke oder dem Bergbau dienen; 
3) öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst 
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen. 
Art. 220. 
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Werth der 
Besitzungen und Rechte bei dem Nentamte, in dessen Bezirk die Nealitäten oder deren 
Hauptbestandtheile liegen, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben und zwar bezüglich der 
bis letzten Juni 1880 einschließlich anfallenden Aequivalente längstens am 31. März 1880, 
bezüglich der später fälligen mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzigjährigen 
Zeitraums. 
Die wissentliche Versäumung jenes Termins oder dieser Frist zieht Geldstrafe im 
doppelten Betrage der schuldigen Gebühr nach sich. 
Hinsichtlich der Werthsermittelung finden die Bestimmungen in Art. 143 ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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