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des Werthes des Immobiliarbesitzes ohne Abzug der Schulden.
Art. 218.
Rechtssubjekte der in Art. 216 gedachten Art, welche sich am 1. Januar 1880
bereits länger als zwanzig Jahre im ununterbrochenen Besitze von unbeweglichen Sachen
oder diesen gleichgeachteten Rechten befinden, ohne daß innerhalb dieser Zeit hievon eine
verhältnißmäßige Gebühr bezahlt wurde, schulden das Gebühren-Aequivalent erstmals am
1. Jannar 1880.
Art. 219.
Das Gebühren-Aequivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche
1) den Kreis-, Oistrikts-, politischen und Ortsgemeinden gehören;
2) ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts-
Zwecke oder dem Bergbau dienen;
3) öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen.
Art. 220.
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Werth der
Besitzungen und Rechte bei dem Nentamte, in dessen Bezirk die Nealitäten oder deren
Hauptbestandtheile liegen, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben und zwar bezüglich der
bis letzten Juni 1880 einschließlich anfallenden Aequivalente längstens am 31. März 1880,
bezüglich der später fälligen mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzigjährigen
Zeitraums.
Die wissentliche Versäumung jenes Termins oder dieser Frist zieht Geldstrafe im
doppelten Betrage der schuldigen Gebühr nach sich.
Hinsichtlich der Werthsermittelung finden die Bestimmungen in Art. 143 ent-
sprechende Anwendung.