Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M b2. 965 
Wird die Ertheilung des Zuschlages versagt oder vorbehalten, so ist dieß in der 
Urkunde zu vermerken. 
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, 
unmittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhaltes, unter 
Vortrag der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und 
binnen längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamte in Vorlage zu bringen. 
Art. 225. 
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des 
Aerars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs- 
urkunde zu kontroliren. 
Art. 226. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise. 
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Ertheilung anzunehmen, wenn 
nicht binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung 
des Zuschlages nachgewiesen wird 
Art. 227. 
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die 
Versteigerung ausgeführt wurde. 
Hat derselbe hiebei im Auftrage eines Anderen gehandelt, so haften beide für die 
Entrichtung der Gebühr sammtverbindlich. 
Art. 228. 
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer 
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die in Art. 223 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder 
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die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungs- 
urkunde (Art. 224) unterläßt, oder 
bezüglich der Versagung des Zuschlages (Art. 226 Abs. 2) wissentlich falsche 
Angaben macht. 
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