Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage 
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe 
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen. 
Im Falle des Art. 227 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauf- 
tragten zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
IV. Titel. 
UUnittungen. 
Art. 229. 
Die Besoldungs-, Pensions= und alle übrigen Quittungen und Bescheinigungen über 
Zahlungen und Naturalvergütungen, welche aus Hof-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder 
andern öffentlichen Kassen geleistet werden, unterliegen der verhältnißmäßigen Gebühr. 
Dieselbe ist von dem Quittungsaussteller zu tragen. 
Art. 230. 
Die Gebühr des Art. 229 berechnet sich aus der abgquittirten Summe oder dem 
Gesammtgeldwerthe der Naturalvergütung jedes einzelnen Geldempfängers und beträgt: 
von Summen zu 
5 bis 199 Mark einschlüssig — Mark 20 Pfennig 
200 7 499 5 « « » 50 77. 
500 „ 999 „ „ 1 „ „ 
(,000 „ 1,999 „ „ 2 „ 
2,000 „ 2,)99 „ » -»» 
und so fort von jedem Tausend Mark 2 Mark mehr dergestalt, daß jedes angefangene 
Tausend für voll gerechnet wird. 
Art. 231. 
Empfangsbescheinigungen über Zahlungen, durch welche ein Rechtsverhältniß erst be-
	        
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