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Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von
ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche
dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll- und Wasserbaubeamten vorzeigen muß.
II Bestimmungen über Perpachung und Verladung explosiver Stoffe.
5.
Explosive Stoffe sind in hölzernen Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen siud, fest zu verpacken.
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden.
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehl-
pulver in lederne Säcke geschüttet werden.
Dynamit darf uur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, ge-
mahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind)
sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und Schieß-
baumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen
versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20% Wasser-
gehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Rei-
bung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte
mit der Aufschrift: „Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit,
Schießbaumwolle“ versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma
oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 kg, das
Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen enthaltenden
Behälter 75,kg, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 kg
nicht übersteigen.