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86.
Bei dem Verpacken, dem Ein= und Ausladen darf Feuer oder offenes Licht nicht
gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Ein= und Ausladen insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung
von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt
oder abgeworfen werden.
87.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen
Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahms-
weise das Ein= oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden
Laternen zu erleuchten.
Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle
gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
88.
Die explosiven Stoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem abgeschlossenen Raume,
welcher bei Dampfschiffen (F 3) möglichst weit vom Kesselraum entfernt sein muß, unter
Deck fest verstaut verladen werden.
Weder in diesen, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen Zünd-
hütchen und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme der
zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien von der gleich-
zeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur in feuer-
sicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt werden. Das
Fahrzeug muß mit einer von weitem erkennbaren stets ausgespannt gehaltenen schwarzen
Flagge mit einem weißen P versehen werden.
Außerdem müssen bei Verladung explosiver Stoffe in offenen Fahrzeugen letztere mit
einem Plantuche überspannt sein.
∆.
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, mußt