Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

& 15. 109 
86. 
Bei dem Verpacken, dem Ein= und Ausladen darf Feuer oder offenes Licht nicht 
gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Ein= und Ausladen insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung 
von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden. 
87. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen 
Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. 
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahms- 
weise das Ein= oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden 
Laternen zu erleuchten. 
Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle 
gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
88. 
Die explosiven Stoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem abgeschlossenen Raume, 
welcher bei Dampfschiffen (F 3) möglichst weit vom Kesselraum entfernt sein muß, unter 
Deck fest verstaut verladen werden. 
Weder in diesen, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen Zünd- 
hütchen und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme der 
zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien von der gleich- 
zeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur in feuer- 
sicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt werden. Das 
Fahrzeug muß mit einer von weitem erkennbaren stets ausgespannt gehaltenen schwarzen 
Flagge mit einem weißen P versehen werden. 
Außerdem müssen bei Verladung explosiver Stoffe in offenen Fahrzeugen letztere mit 
einem Plantuche überspannt sein. 
∆. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, mußt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.