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der Uebereinstimmung wegen auch im Fuͤrstenthume Lippe zur Ausfuͤhrung kommen
müßten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Lippischen Regierung. Diese Zu-
stimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab#nderungen in den Kniglich
Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 5.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Für-
stenthume Lippe auf, und es können alle Gegenstände aus lehterem frei und unbe-
schwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine befindlichen
Staaten, und umgekehrt aus diesen in das Fürstenthum Lippe eingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen der
Spielkarten und der Falender, nach Maßgabe der Arrikel 5 und 6,
p) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Er-
zeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 7, und endlich
JP)solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilten Ersindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente)
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen
bleiben müssen.
Artikel 5.
1) In Betreff des Salzes treten Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe den
zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender
Art bei: «
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz aus-
geschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehoͤrenden
Laͤndern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht fuͤr eigene
Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe
in deren Salzaͤmtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Vereine nicht gehdrigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit