Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

7 
rseh-und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
M 3. 
München, den 14. Januar 1880. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 12. Jannar 1880, die provisorische Steuererhebung für das Jabr 1880 betressend. 
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1880 betreffend. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etce. ett. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 
10. März 1878 Tit. III. §. 9 bewilligten direkten Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung 
auf die für die XV. Finanzperiode festzusetzenden Steuern bis zum 31. März 1880 in 
den nach den bestehenden Normen verfallenden Zielen zu erheben. 
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