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Staatsanwalts oder Notars, zur Rechtsanwaltschaft und zu einem Amte der inneren Ver-
waltung oder des höheren Finanzdienstes erlangt wird, und die Vorbereitung für diese
Prüfungen erfolgen nach den Vorschriften der Verordnung vom 6. März 1830, die Kon-
kursprüfung der zum Staatsdienste adspirirenden Rechtskandidaten betreffend, (Regierungsbl.
Seite 584 folg.) und nach den dieser nachgefolgten Normen, insoweit nicht in. Nachstehendem
anderweitige Anordnungen getroffen wurden.
Erste Prüfung.
Zeugniß.
Verbercitungs--Dienfsl.
g. 2.
Den Rechtskandidaten, welche bei der ersten (theoretischen) Prüfung
nach dem Beschlusse der Prüfungskommission hinreichende Kenntnisse be-
wiesen haben, ist das Zeugniß auszufertigen, daß sie nach dem Ergebniß
der bestandenen Prüfung zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für
befähigt erkannt worden sind.
§. 3.
Der Vorbereitungsdienst, welchen die in der ersten Prüfung be-
standenen Kandidaten — NRechtspraktikanten — zu erstehen haben,
bevor sie zur zweiten (praktischen) Prüfung zugelassen werden können,
hat, von der theoretischen Prüfung des Jahres 1879 angefangen, einen
Zeitraum von drei Jahren zu umfassen.
g. 4.
Von diesem Zeitraume haben die Rechtspraktikanten, gleichviel ob
sie die Befähigung zu dem Amte eines Richters, Staatsanwalts oder
Notars, zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem Amte der inneren Ver-
waltung oder des höheren Finanzdienstes erlangen wollen, in ununter-
brochener Dauer zwölf Monate im Dienste bei einer Behörde der
inneren Verwaltung, achtzehn Monate im Dienste bei den Gerichten und
nach Vollendung dieses zweieinhalbjährigen Dienstes sechs Monate bei