Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M6. * 
G. 43. 
Drei Monate vor Ablauf einer jeden Verwaltungsperiode, somit alle sechs Jahre, 
findet eine ordentliche Generalversammlung statt. 
In besonders wichtigen Fällen können vom Verwaltungsrathe außerordentliche General- 
versammlungen einberufen werden, was auch geschehen muß, wenn die Mehrheit der No- 
tariatskammern in den Landestheilen diesseits des Rheins die Einberufung einer solchen 
Versammlung verlangt. 
Die Generalversammlung wird durch Abgeordnete gebildet, welche aus freier Wahl 
der Vereinsmitglieder hervorgehen. 
Jeder Landgerichtssprengel wählt einen Abgeordneten. 
Für jeden Abgeordneten ist zugleich ein Ersatzmann zu wählen. 
Die Wahl erfolgt schriftlich nach absoluter Stimmenmehrheit der Wählenden; ergibt 
sich hiebei eine absolute Stimmenmehrheit nicht, so findet wiederholte Wahl statt, bei welcher 
relative Stimmenmehrheit der Wählenden entscheidet. 
Die Wähler sind an die in ihrem Landgerichtssprengel wohnhaften Mitglieder ge- 
bunden. 
Der Verwaltungsrath schreibt die Wahl aus und läßt sie durch die Notariatskammern 
vollziehen, welche einen Notar des Landgerichtssprengels mit der Leitung der Wahl beauf- 
tragen. 
Die Funktion der neugewählten Abgeordneten beginnt mit dem 1. Januar des auf 
die Wahl folgenden Jahres und erstreckt sich auf die ganze Dauer der Verwaltungsperiode. 
Die Wahl der Abgeordneten ist in der Regel vier Wochen vor Ablauf der Verwal- 
tungsperiode, jedenfalls so rechtzeitig vorzunehmen, daß dieselben mit dem oben angegebenen 
Zeitpunkte in ihre Funktion eintreten können. 
§. 44 Abf. 3. 
Anderweitige Anträge können in der Generalversammlung nur mit Zustimmung aller 
Abgeordneten der Beschlußfassung unterstellt werden. 
§. 52. Absatz 2. 
Die auf Statutenänderung gerichteten Anträge sind wenigstens vier Wochen vor dem
	        
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