Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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8. 1. 
Die k. Staatsschuldentilgungs-Specialcasse Nürnberg wird vom 1. Juli 1880 an auf- 
gehoben. 
§. 2. 
Die k. Staatsschuldentilgungs-Specialcassen Augsburg und Würzburg sind bis läng- 
stens 1. Januar 1882 gleichfalls aufzuheben. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, wegen Aufhebung dieser beiden 
Cassen innerhalb der bezeichneten Frist das Weitere zu verfügen. 
München, den 7. Mai 1880. 
  
Lud wig. 
v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Luber. 
  
Bekanntmachung, die Competenzverhältnisse der k. Rentämter im Stadtbezirke München 
und in Nürnberg betr. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird im Nach- 
gange zu den beiden Bekanntmachungen vom 5. October vorigen Jahres, die Errichtung 
eines dritten Stadtrentamtes in München und die Verwaltungsverhältnisse der k. Rentämter 
Nürnberg I und Nürnberg II betreffend, (Gefetz= und Verordnungsblatt Seite 1413 und 
1455) und unter Bezugnahme auf die weitern Bekanntmachungen vom 2. genannten Mo- 
nats, die Wechselstempelsteuer und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen das Wech- 
selstempelsteuergesetz betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 1409) und vom 21.
	        
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