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Die vorschriftsmäßigen alphabetischen Tabellen und Repertorien sind mit Seitenzahlen
und auf jedem Blatte mit dem Namenszuge eines Mitgliedes des Landgerichts zu versehen.
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Die Diseiplinargewalt über die Hypothekenbewahrer wird von den Landgerichten, in
deren Bezirk sie ihren Amtssitz haben, ausgeübt.
S. 14.
Außer in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen findet Disciplinareinschreitung
gegen die Hypothekenbewahrer statt: wegen Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Vor-
schriften, wegen Vrrletzung oder Vernachlässigung der Dienstpflichten oder wegen eines mit
der Würde des Standes unvereinbaren Benehmens in oder außer dem Dienste.
In leichteren Fällen können Ordnungsstrafen verhängt werden.
g. 15.
Außer den in besonderen gesetzlichen Bestimmungen angedrohten Disciplinarstrafen
kommen zur Anwendung:
a) als Ordnungsstrafe:
Geldstrafe bis zu zwanzig Mark,
b) als Disciplinarstrafen:
1) Verweis, "6
2) Geldstrafe bis zu Tausend Mark,
3) Entlassung.
§. 16.
In Betreff des Verfahrens in Oisciplinarsachen finden die Bestimmungen der Artikel
128 bis 142 des Notariatsgesetzes für die Landestheile rechts des Rheins vom 10. No-
vember 1861 in der Fassung des Artikel 118 des Gesetzes vom 18. August 1879 zur
Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.