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Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung
der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Dreh-
scheiben nur in besonders zu genehmigenden Ausnahmefällen zulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt
werden.
K. 4.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht
hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können auch Gräben
mit Seitenaufwurf angesehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren
Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu
versehen.
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Bestim-
mungen des §F. 2 zu baachten.
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 m Länge sind auf
Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden
Wärter übersehen werden können.
Die Zugbarridren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können.
Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen
der Sperrbäume zu läuten ist.
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzu-
stellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Vieh-
heerden anhalten müssen, wenn die Barridèren geschlossen sind.
. 5.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven
zu erwarten stehen.
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