Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

34. 359 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Dreh- 
scheiben nur in besonders zu genehmigenden Ausnahmefällen zulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt 
werden. 
K. 4. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht 
hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können auch Gräben 
mit Seitenaufwurf angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu 
versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Bestim- 
mungen des §F. 2 zu baachten. 
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 m Länge sind auf 
Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden 
Wärter übersehen werden können. 
Die Zugbarridren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. 
Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen 
der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzu- 
stellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Vieh- 
heerden anhalten müssen, wenn die Barridèren geschlossen sind. 
. 5. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven 
zu erwarten stehen. 
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