Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck 
mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampf- 
spannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal= 
Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Loko- 
motiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§F. 8) Anwendung gefunden 
hat, sofern der letztere niedriger ist als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande 
nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers 
zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er- 
gebnisse zu verzeichnen sind. « 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen 
jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erfor- 
derliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet 
sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen 
Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3) mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine 
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
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