Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat 
spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu 
erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger 
Zurücklegung eines Weges von 30 000 km. 
. 18# 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Reoisionsregistern 
geführt wird; 
)) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden 
der Wagenklasse wie der benützten Wagenabtheilung erleichtern. 
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden 
deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, 
ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §. 17 und 18 in den Betrieb genommen und 
auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung 
getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
G. 19. 
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die 
während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiter- 
fahrt thunlichst beseitigt werden können.
	        
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