III.
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
g. 20.
Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen,
welche täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben
sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln
erkennbar sein.
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle
in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden.
Die Oberkondukteure (Zugführer), Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter
müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
g. 21.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts
liegende Geleise befahren. ·
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vor-
gängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des
dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hilfslokomotiven
und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben (siehe S. 22).
S. 22.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht weitere Einschränkungen
bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet:
#a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in
Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den besonders festzustellenden Bedingungen —
bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Etablissements,
wenn die Geschwindigkeit 24 km pro Stunde (400 m pro Minute)h nicht übersteigt.
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