Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

III. 
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
g. 20. 
Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen, 
welche täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben 
sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln 
erkennbar sein. 
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle 
in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden. 
Die Oberkondukteure (Zugführer), Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter 
müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
g. 21. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts 
liegende Geleise befahren. · 
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vor- 
gängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des 
dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hilfslokomotiven 
und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben (siehe S. 22). 
S. 22. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht weitere Einschränkungen 
bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet: 
#a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in 
Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den besonders festzustellenden Bedingungen — 
bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Etablissements, 
wenn die Geschwindigkeit 24 km pro Stunde (400 m pro Minute)h nicht übersteigt. 
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