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a) im allgemeinen auf 30 km in der Stunde oder 500 m in der Minute,
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im
§. 12 entsprechen, auf 45 km in der Stunde oder 750 m in der Minute
festgesetzt. v
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit besonderer Geneh-
migung eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 km in der Stunde oder 1500 m in der
Minute zugelassen werden.
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Steigungen als 1: 200 und Krümmungen von
weniger als 1000 m Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert
werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindig-
keiten zu bezeichnen.
Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor
der Feuerbuchse liegen, dürfen im allgemeinen nicht schneller als 45 km in der Stunde oder
750 m in der Minute fahren, jedoch sind mit besonderer Genehmigung größere Geschwin-
digkeiten zulässig.
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran
wird im allgemeinen auf 40 km in der Stunde und für Lokomotiven, welche für Beförderung
von Personenzügen construirt sind, soferne deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuer-
buchse liegen, auf 50 km festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit besonderer Ge-
nehmigung gestattet werden.
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 km in der Stunde
fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (cfr. §. 24).
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln
fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden.
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vor-
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern.