Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend.
endwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Nhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn
von Kaiserslautern nach Lauterecken für ein Bau= und Einrichtungskapital von 4°300,000 #
nebst den erwachsenden Geldaufbringungskosten einen jährlichen Zinsertrag von 4 Prozent
bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten.
Art. 2.
Die Staatsregierung ist ferner ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer Ver-
bindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Bitsch— Saargemünd, sowie Zweibrücken—Saar-
gemünd einerseits und Saargemünd —Saaralben anderseits für ein Bau= und Einrichtungs-
kapital im Maximalbetrage von 265,000 ¾ einen jährlichen Zinsertrag in der Maximal=
höhe von 4 1|6, Prozent bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten oder statt dieses
Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4 ½ prozentigen Zins aus
diesem Kapitale entsprechenden Größe sicher zu stellen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 1. Februar 1880.
Lud wig.
v. Pfretzschner. Dr. v. kutz. u. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Neumayr.