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Lelegraphen-, Polizei= und Gerichtsbeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und
den zur Recognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die
Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Das
Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen
überschreiten und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen
sind oder bei Uebergängen mit Drehkreuzen, wenn kein Zug in Sicht ist. Es ist dabei
jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Es ist untersagt, die Barrièren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen,
zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
. 56.
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten
Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militärbehörde, sowie der im F. 54 ge-
dachten und der Postbeamten.
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform
als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die
Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
Das Verweilen im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung zum Zwecke des Feilbietens
oder des Verkaufs von Billeten ist nicht gestattet.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den
Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen,
soweit dies den Verkehr mit Reisenden oder deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei=
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
g. 66.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum-
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.