Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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6) Beträgt die Quartalsschuldigkeit eines Pflichtigen über 1000 M, so wirb eine 
vierteljährliche weitere Stundung bewilligt. 
(Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes.) 
Auf diese Stundung (Nachborge) hat jeder Aufschlagpflichtige — gleichviel ob 
Pächter oder Eigenthümer der Brennerei — dessen Ouartalsschuldigkeit mehr als 1000 M. 
beträgt, Anspruch und kann daher — vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 8 unten 
— eine frühere Entrichtung des Aufschlags nicht von ihm gefordert werden. 
Die Stundung erstreckt sich auf die ganze Quartalsschuldigkeit, so daß 
z. B. die pro April, Mai und Juni fällig gewordenen Beträge nicht in der Zeit vom 
1. bis 15. Juli, sondern erst in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober zu entrichten sind. 
Eine frühere Bezahlung des Aufschlags ist als eine Vorauszahlung anzusehen, auf 
welche die Bestimmungen in Ziffer 4 oben Anwendung zu finden haben. 
Bei der Mittheilung der Ouartalsschuldigkeit an die Pflichtigen (Ziffer 5 oben) 
halen die Aufschlageinnehmereien auf diese Nachborge geeignet Rücksicht zu nehmen. 
7)) Eine vierteljährige weitere Stundung kann auch Pflichtigen, deren Quartals. 
schuldigkeit unter 1000 □T beträgt, auf deren Ansuchen bewilligt werden. 
(Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes.) 
Von dieser Befugniß ist nur in nachgewiesenen Bedürfnißfällen und wenn die 
Sicherheit des Aerars nicht gefährdet erscheint, Gebrauch zu machen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Stundung nach Abs. 1 sind von der General- 
Zoll-Administration zu bescheiden. Wird ein derartiges Gesuch bewilligt, so finden die 
Bestimmungen in Ziffer 6 gleichmäßige Anwendung. 
8) Die Aufschlagverwaltung ist, wenn besondere Umstände einen Ausfall an der 
Aufschlagschuldigkeit besorgen lassen, befugt, die sofortige Entrichtung des Aufschlages 
bei der Betriebsaumeldung d. i. bei Uebergabe des Betriebsplanes, der Be- 
triebserklärung 2c. zu verlangen, sowic die nach den Bestimmungen in Ziff. 2, 6 und 
7 oben gewährte ordentliche Stundung (Nachborge) außer Wirksamkeit zu setzen, es sei 
denn, daß vom Aufschlagpflichtigen eine Seitens der Aufschlagverwaltung als aus- 
reichend anerkannte Sicherheit bestellt wird. 
(Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes.)
	        
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