Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

b 
— 9 — 
Ereignisse (z. B. unvorhergesehenes Schadhaftwerden eines Maischgefäßes oder 
Breungeräthes) sofort nachdem dasselbe wahrgenommen worden ist und jedenfalls 
noch so rechtzeitig, daß eine genaue Erhebung des Thatbestandes möglich erscheint, 
schriftlich oder mündlich zu Protokoll Anzeige bei der Aufschlageinnehmerei seines 
Bezirkes zu erstatten oder erstatten zu lassen und hiemit die Erklärung zu ver- 
binden, daß er deßhalb um Nachlaß des bezüglichen Aufschlages nachsuche. Der- 
selbe hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß der Thatbestand, auf Grund dessen 
der Nachlaß des Aufschlags erbeten wird, bis zur Constatirung durch die Auf= 
schlagbediensteten möglichst unversehrt erhalten bleibt. 
Auf diese Anzeige muß sich der Aufschlageinnehmer, oder wenn dieser nicht zur 
Stelle ist, ein sonstiger Aufschlagbediensteter sofort in die Brennerei begeben und 
hier durch Augenschein, Vernehmung zuverlässiger Zeugen und eventuell Sach- 
verständigen, oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an 
Ort und Stelle genau prüfen und von der eingetretenen Betriebsunterbrechung 
und deren Veraulassung, ihrem Anfangstermine und ihrer muthmaßlichen Dauer, 
beziehungsweise vom Unbrauchbarwerden der Maische oder der Branntweinmate- 
rialien Ueberzeugung nehmen. Sodann hat der Bedienstete gegebenen Falls für 
das Unbrauchbarmachen der vorhandenen nicht zur Destillation gelangenden 
Maische und des ebenfalls nicht zur Destillation gelangenden Hefengutes (z. B. 
durch Verbringung der Maische rc. in die Schlempegrube), und nach Umständen 
für den Verschluß der durch die Abweichung außer Gebrauch kommenden ange- 
meldeten Geräthe zu sorgen und über das Ergebniß eine ausführliche Protokollar= 
Verhandlung aufzunehmen, sowie den Befund im Betriebsplane rc. Zu bescheinigen. 
Im Protokolle ist insbesondere auch genau festzustellen, ob die Betriebs- 
unterbrechung unvermeidlich war und ob sie durch einen Zufall herbeigeführt 
worden ist, beziehungsweise ob die Bottiche oder Materialbehälter nah unange- 
brochen gewesen sind und ob deren Verderben durch Zufall erfolgt ist. Ferner 
muß im Protokolle genau angegeben sein, welche der im Betriebsplaue deklarirten 
Einmaischungen oder Materialabtriebe in Wegfall kommen, beziehungsweise welcher 
Rauminhalt der Maischbottiche oder welche Material-Gattung und -Menge un- 
benützt bleibt, oder welche Maisch= oder Materialmenge unbrauchbar geworden 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.