Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 17 — 
Gerätheanmeldung durch die Aufschlagbediensteten auf Grund der ihnen von der 
Aufschlag-Einnehmerei zugehenden Veränderungsanzeigen bemerkt und zwar: 
a#)Veränderungen in der Person des Inhabers oder der Räume auf der 
Titelseite unter dem ersten Eintrage, 
68) Veränderung der Geräthe in den dafür bestimmten Spalten. 
In dem bei der Aufschlag-Einnehmerei befindlichen Exemplar der Geräthe- 
anmeldung werden dergleichen Veränderungen nicht nachgetragen. (efr. S. 9 Ziff. b 
der Instruktion.) 
3) Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes 
eine Brennerei oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind 
verpflichtet, der Aufschlageinnehmerei die in Zisfer 1 oben vorge- 
schriebene Nachweisung der Betri ebsräume und Geräthe in doppel- 
ter Fertigung, wenn ein Betrieb slattfinden soll, mindestens acht 
Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des Mo- 
nats Juli 1880 einzureichen. 
(Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes.) 
Zu diesem Behuse haben die Aufschlagbediensteten allen bekannten Brennereibe= 
sibern die nöthigen Formulare unter Hinweisung auf die eben allegirte Gesetzesstelle bal- 
digst einzuhändigen und denselben bei Aufstellung der Nachweisungen soviel als möglich 
behilflich zu sein. 
Die hienach bei den Aufschlageinnehmereien einlangenden Nachweisungen sind nach 
Maßgabe der Vorschriften in Ziff. 2 oben weiter zu behandeln. 
4) Die Aufstellung neben einander stehender steinerner oder gemauerter Meisch- 
bottiche in der Weise, daß die Vottiche mit ihren Rück= beziehungsweise äußeren Seiten- 
wänden unmittelbar an die Mauer des Gebäudes anlehnen, ist gestattet, wenn jede Er- 
höhung über die Bottichränder gegen die Mauer des Gebäudes beziehungsweise gegen die 
nebenstehenden Bottiche vermieden und wenn in den Bottichrändern sowohl nach der Ge- 
bäudemauer hin wie an den Seiten zwischen den Bottichen eine Vertiefung von aus- 
reichender Breite und Neigung angebracht wird, so daß der Abfluß der über- 
gährenden Maische, wie dickflüssig diese auch sein möge, ungehindert stattfinden kann. 
Hierauf ist auch, bevor zur Vermessung solcher Maischbottiche geschritten wird, zu 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.