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Gerätheanmeldung durch die Aufschlagbediensteten auf Grund der ihnen von der
Aufschlag-Einnehmerei zugehenden Veränderungsanzeigen bemerkt und zwar:
a#)Veränderungen in der Person des Inhabers oder der Räume auf der
Titelseite unter dem ersten Eintrage,
68) Veränderung der Geräthe in den dafür bestimmten Spalten.
In dem bei der Aufschlag-Einnehmerei befindlichen Exemplar der Geräthe-
anmeldung werden dergleichen Veränderungen nicht nachgetragen. (efr. S. 9 Ziff. b
der Instruktion.)
3) Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes
eine Brennerei oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind
verpflichtet, der Aufschlageinnehmerei die in Zisfer 1 oben vorge-
schriebene Nachweisung der Betri ebsräume und Geräthe in doppel-
ter Fertigung, wenn ein Betrieb slattfinden soll, mindestens acht
Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des Mo-
nats Juli 1880 einzureichen.
(Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes.)
Zu diesem Behuse haben die Aufschlagbediensteten allen bekannten Brennereibe=
sibern die nöthigen Formulare unter Hinweisung auf die eben allegirte Gesetzesstelle bal-
digst einzuhändigen und denselben bei Aufstellung der Nachweisungen soviel als möglich
behilflich zu sein.
Die hienach bei den Aufschlageinnehmereien einlangenden Nachweisungen sind nach
Maßgabe der Vorschriften in Ziff. 2 oben weiter zu behandeln.
4) Die Aufstellung neben einander stehender steinerner oder gemauerter Meisch-
bottiche in der Weise, daß die Vottiche mit ihren Rück= beziehungsweise äußeren Seiten-
wänden unmittelbar an die Mauer des Gebäudes anlehnen, ist gestattet, wenn jede Er-
höhung über die Bottichränder gegen die Mauer des Gebäudes beziehungsweise gegen die
nebenstehenden Bottiche vermieden und wenn in den Bottichrändern sowohl nach der Ge-
bäudemauer hin wie an den Seiten zwischen den Bottichen eine Vertiefung von aus-
reichender Breite und Neigung angebracht wird, so daß der Abfluß der über-
gährenden Maische, wie dickflüssig diese auch sein möge, ungehindert stattfinden kann.
Hierauf ist auch, bevor zur Vermessung solcher Maischbottiche geschritten wird, zu
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