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achten, und dürfen gemauerte Bottiche ohne diese Vorrichtungen in Maisch= und Fabrikat-
brennereien überhaupt nicht zugelassen werden.
5) Bei verpachteten Brennereien ist in den Anmeldungen der Pächter als derjenige
anzuführen, welcher die aufschlagpflichtige Fabrikation betreibt.
. 8.
Grundriß der Brennereien.
1) Der Nachweisung (Gerätheanmeldung §. 7 der Instruktion) muß vorbehaltlich
der Bestimmungen in Ziffer 5 unten in doppelter Ausfertigung ein Grundriß derjenigen
Räume, in welchen sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in demselben
nach einem von der Ausschlagverwaltung vorzuschreibenden Muster beigefügt werden.
Die darin bezeichnete Stellung der Geräthe muß solange unverändert beibehalten bleiben,
als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden
sind, oder für einzelne Geräthe nicht Ausnahmen gestaltet werden.
(Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes.)
2) Die Feststellung von Mustern zu einfachen linearischen Grundrissen derjenigen
Näume, in welchen sich die Brennereigeräthe befinden, bleibt den einschlägigen Haupt-
zollämtern überlassen.
3) Aus den zur Einreichung gelangenden Grundrissen muß übrigens die Stellung
der Brennapparate, der Kühlapparate, der Kartoffel= 2c. Dampfgefässe, der Vormaisch=
bottiche, der Kühlschiffe 2c., der Maisch= (Gähr-) Bottiche, der Hefen= und Schlempe-
gesässe, sowie der Maisch-, Lutter= 2c. Reservoirs deutlich ersichtlich sein.
4) Das eine Cxemplar des Grundrisses wird von der Aufschlageinnehmerei be-
scheinigt und dem Brennerei-Inhaber zurückgegeben, welcher es in den Brennereiakt ein-
zuhesten und mit diesem an dem Orte aufzubewahren hat, wo der Betriebsplan sich
befindet.
5) Es wird bis auf Weileres gestattet, daß von Einreichung von Grundrissen bei
allen unter Art. 3 Abs. 4, Art. 4 und Art. 5 des Gesetzes fallenden Brennereien ab-
gesehen wird.
6) Die Hefengesässe können im Falle des Bedürfnisses zeilweise auch an andere