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Plätze gestellt werden, als im Grundrisse angegeben, wenn die Brennereibesitzer in
Seite 2 Spalte 9 des Betriebsplanes vorher deklariren, zu welchen Zeiten oder bei
welcher Lage des Betriebs die Gefäße von dem angewiesenen Platze entfernt werden und
woselbst sie dann aufzufinden sind.
8. 9.
Neuanschaffung und Veränderung der Geräthe.
1) Dem Inhaber einer Brennerei oder eines Destillirapparates liegt ob, wenn
Geräthe angeschafft, oder das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert wird,
binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Aufschlageinnehmerei des
Bezirks davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende
amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtel, wenn das bereits
angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes als das für dasselbe deklarirte
Lokal gebracht wird.
(Art. 12 Abs. 3 und 4 des Gesetzes.)
2) Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Inhaber einer Brennerei, wenn eine Ver-
änderung in Ansehung der Betriebsräume oder in der Person des Inhabers einteitt.
3) Die Anzeige (Veränderungsanzeige) ist in doppelter Ausfertigung nach dem
anliegenden Muster Beilage V der Ausschlageinnehmerei zu übergeben. Dieses Muster
dient auch für Kupferschmiede und andere Personen, welche Destillirgeräthe (Pfannen
und dergleichen) aus den Händen geben.
4) Das eine Exemplar der Veränderungsanzeige wird von der Aufschlageinnehmerei
mit der Nummer des Inventariums (s. F. 13 der Instruktion) versehen und sodann
bescheinigt dem Anmeldenden zum Ausweise über die geschehene Anmeldung — Art. 14
Abs. 2 des Gesetzes — zurückgegeben. Dasselbe ist in den Brennereiakt einzuheften
und mit diesem an jenem Orte aufzubewahren, wo der Betriebsplan aufbewahrt wird.
Das zweite, ebenso zu bescheinigende und mit der Nummer des Inventariums zu ver-
sehende Exemplar wird vom Aufschlagbediensteten an sich genommen, welcher sich alsbald
zu überzeugen hat, ob die Anzeige richtig ist, ob beispielsweise neu zutretende Räume
vollständig angegeben, zum Abgange erklärte Geräthe aus der Betriebsanstalt geschafft
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