Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Plätze gestellt werden, als im Grundrisse angegeben, wenn die Brennereibesitzer in 
Seite 2 Spalte 9 des Betriebsplanes vorher deklariren, zu welchen Zeiten oder bei 
welcher Lage des Betriebs die Gefäße von dem angewiesenen Platze entfernt werden und 
woselbst sie dann aufzufinden sind. 
8. 9. 
Neuanschaffung und Veränderung der Geräthe. 
1) Dem Inhaber einer Brennerei oder eines Destillirapparates liegt ob, wenn 
Geräthe angeschafft, oder das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert wird, 
binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Aufschlageinnehmerei des 
Bezirks davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende 
amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtel, wenn das bereits 
angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes als das für dasselbe deklarirte 
Lokal gebracht wird. 
(Art. 12 Abs. 3 und 4 des Gesetzes.) 
2) Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Inhaber einer Brennerei, wenn eine Ver- 
änderung in Ansehung der Betriebsräume oder in der Person des Inhabers einteitt. 
3) Die Anzeige (Veränderungsanzeige) ist in doppelter Ausfertigung nach dem 
anliegenden Muster Beilage V der Ausschlageinnehmerei zu übergeben. Dieses Muster 
dient auch für Kupferschmiede und andere Personen, welche Destillirgeräthe (Pfannen 
und dergleichen) aus den Händen geben. 
4) Das eine Exemplar der Veränderungsanzeige wird von der Aufschlageinnehmerei 
mit der Nummer des Inventariums (s. F. 13 der Instruktion) versehen und sodann 
bescheinigt dem Anmeldenden zum Ausweise über die geschehene Anmeldung — Art. 14 
Abs. 2 des Gesetzes — zurückgegeben. Dasselbe ist in den Brennereiakt einzuheften 
und mit diesem an jenem Orte aufzubewahren, wo der Betriebsplan aufbewahrt wird. 
Das zweite, ebenso zu bescheinigende und mit der Nummer des Inventariums zu ver- 
sehende Exemplar wird vom Aufschlagbediensteten an sich genommen, welcher sich alsbald 
zu überzeugen hat, ob die Anzeige richtig ist, ob beispielsweise neu zutretende Räume 
vollständig angegeben, zum Abgange erklärte Geräthe aus der Betriebsanstalt geschafft 
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