Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Naum ermittelt, so ist der Aufschlag von dem Mehrbefunde nachzuzahlen; wird bei derselben 
ein geringerer Naum ermittelt, so ist der Aufschlag von dem Minderbefunde zurückzuerstatten. 
(Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Die in Folge vorstehender Bestimmungen sich allenfalls ergebenden Hinaus= und 
Hereinersätze sind in der bezüglichen Quartalsabrechnung unter kurzer Sachdarlegung ab- 
beziehungsweise zuzusetzen. 
11) Bei der im Laufe der Zeit aus besonderer Veranlassung (z. B. wenn die 
früher in den Maischbottichen befindlich gewesenen Verschlußzapfen beseitigt worden sind) 
etwa nothwendig erachteten Nachmessung früher bereits amtlich vermessener Bottiche oder 
Blasen ist der Aufschlag von dem durch die Nachmessung ermittelten Rauminhalte vom 
ersten Tage des Monats ab zu erheben, welcher zunächst auf den folgt, in welchem die 
Bottiche 2c. wiederholt vermessen wurden. 
Die Aufschlagbeamten und Bediensteten sind befugt, zu jeder Zeit wiederholte Nach- 
messungen der Geräthe vorzunehmen. 
K. 11. 
Bezeichnung der Geräthe. 
1) Die vermessenen Gefäße sind, soweit dieß thunlich ist, mit einem Brennstempel, 
der den Ausschlagbehörden seiner Zeit zugehen wird, zu versehen. 
(Art. 13 Abs. 1 des Gesetes.) 
Bei den Maisch= oder Gährbottichen ist dieser Stempel an vier verschiedenen Stellen 
der äußeren Bottichwand und zwar dicht unter dem Nande einzubrennen. 
2) In jeder Brennerei erhalten alle vorhandenen Destillirgeräthe (Blasen r2c.) unter 
sich fortlaufende Nummern. 
Die zu jeder Branntweinblase gehörigen Helme, Kühler, Maisch= und Vorwärmer, 
auch Dampfkessel bilden mit derselben ein Destillirgeräthe und erhalten daher die 
nämliche Nummer. 
Alle übrigen Geräthe haben eine eigene Nummernfolge in jeder Brennerei von 
Nr. 1 an zu erhalten. 
3) Die vorstehend vorgeschriebene Nummerordnung für die Geräthe ist alsbald 
einzuführen. Neu hinzutretende Geräthe müssen die in der Folgeordnung fehlenden 
Nummern erhalten.
	        
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