Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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liche Anzeige bei der Einnehmerei des betreffenden Bezirkes zu erstatten. Diese 
Anzeige braucht nicht für jeden Materialbesitzer besonders abgegeben zu werden, 
sondern kann sich auf den ganzen Brennereibetrieb des Wanderbrenners inner- 
halb je einer Gemeinde erstrecken. « 
DieseAnzeigensindineinbesonbcrcsmitderFederanzulcgcnbesNotiz- 
register einzutragen, während in das Brennerei-Inventarium kein Eintrag zu 
machen ist. 
Die einzelne Betriebsanmeldung (Betriebsplan, Betriebserklärung r2c.) hat, da 
der Wanderbrenner im Sinne des Gesetzes nur als Gewerbsgehilfe des Ma- 
terialbesitzers angesehen werden kann, der letztere zu machen. Auf der Rück- 
seite der beiden Exemplare der Betriebsanmeldung ist Seitens der dieselbe 
entgegennehmenden Stelle zu bemerken: „Benützt wird der Apparat des Wander- 
brenners N. N. aus N.“ 
f) So lange sich die Brennapparate der Wanderbrenner außer Gebrauch befinden, 
sind dieselben, soweit thunlich, und für die Regel auch während des Trans- 
portes von einer Gemeinde zur andern, unter amtlichem Verschluß zu halten. 
Ueber die Anlegung und Abnahme desselben gelten die allgemeinen Bestim- 
d 
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0 
— 
mungen. 
§. 19. 
Anfertigung und Erfordernisse des Betriebsplanes; Verfahren mit 
"U% demselben. 
1) Der Betriebsplan, zu dessen Ansertigung nur das von der Ausschlageinnehmerei 
unentgeltlich zu liefernde Formular benützt werden darf, muß deutlich geschrieben und, 
ohne daß darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, in doppelter Ausfertigung der 
Aufschlageinnehmerei des Bezirks rechtzeitig (ekr. §. 18 Ziff. 18 der Instruktion) über- 
geben werden. 
2) Was bei Ausstellung beziehungsweise Anfertigung der Betriebspläne Seitens der 
Brennerel#nhaber zu beachten ist, findet sich auf dem Muster Beilage XI als „Anleitung“ 
vorgedruckt.
	        
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