Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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fortzubestehen, als der betreffende Mühl= und Brennereibesitzer für die Bereitung von 
Branntwein Dörr= oder Luftmalz verwendet; benützt derselbe dagegen Grünmalz, oder 
erzeugt er Branntwein ohne Malzverwendung, so kann er seine Mühle als Malzbrech- 
mühle benützen, ohne hiezu die besondere Genehmigung der Aufschlagverwaltung erholt 
zu haben, oder den Malzgang mit einem Meßapparate zu versehen. 
3) Die Zulässigkeit der Haltung von Hausmühlen bemißt sich nach den Bestimmungen 
in Art. 28 des Malzaufschlaggesetzes. Die einschlägigen Vorschriften der Einnehmerei- 
Instruktion bleiben auch ferner aufrecht. 
4) Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat ist vorbehaltlich der 
Bestimmung in Abs. 2 unter der in bisheriger Weise erfolgten Genehmigung und unter 
bisheriger Kontrole (cfr. neue Redaktion des F. 55 der Einnehmerei-Instruktion) allen 
Branntwein= und Hefenbrennereien gestattet. 
Die Anbringung eines Kontrolapparates erscheint jedoch geboten, wenn der betreffende 
Branntwein= oder Hefenbrennerei-Besitzer oder dessen Geschäftsführer wegen selbstverübter 
Defraudation des Branntweinaufschlages (ekr. S. 21 Ziff. 6 Abs. 2 der Instruktion) 
oder wegen Rückfalls nach Art. 37 Abs. 3 der Gesetzes bestraft, oder wenn vom Gerichte 
die Zulässigkeit von Beschränkungen im Gewerbsbetriebe sei es nach dem Branntwein- 
aufschlaggesetze oder nach dem Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 be- 
züglich dieser Personen ausgesprochen worden ist. 
K. 23. 
Gleichzeitiger Betrieb der Bierbrauerei oder Essigsiederei und 
der Brennerei. 
1) Bei Verbindung der Brauerei oder Essigsiederei mit dem Brennereibetriebe darf 
in letzterem reines Malzschrot nicht verwendet werden, vielmehr muß das zur Brennerei 
bestimmte Malz, bevor es zur Mühle gebracht wird, wenigstens zum vierten 
Theile mit ungemälztem Roggen vermischt werden. 
(Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes). 
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf diejenigen Brennereien, in welchen mehlige 
(oder auch andere) Stoffe — ausgenommen Kartoffeln — in Verbindung mit 
Dörr= oder Luftmalz verwendet werden. Grünmalz bedarf keiner Denaturirung.
	        
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