Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 54 — 
C. 29. 
Bildung von Brennereiakten. 
1) Für jede Maisch-, Material= und Fabrikat-Brennerei sind bei der 
Aufschlageinnehmerei je zwei gesonderte Aktenfaszikel zu bilden und evident zu halten; 
in dem einen derselben werden die Belege zum Inventarium (Gerätheanmeldungen, Grund- 
risse, Vermessungsverhandlungen und Veränderungsanzeigen) gesammelt — ckr. §. 13 
Ziffer 2 lit. i der Instruktion —, während in dem andern alle übrigen auf die be- 
tiesfende Brennerei Bezug habenden Eingaben, Verhandlungen und Verfügungen (nament- 
lich hinsichtlich allenfallsiger Begünstigungen 2c. 2c.) aufzunehmen sind. 
Korrespondirend mit diesen Akten müssen auch in jeder Brennerei zwei Aktenfasszikel 
gebildet und evident gehalten werden, in welche die Duplikate beziehungsweise Abschriften 
der Anmeldungen rc. einerseits und der Eingaben rc. andererseits durch den Brennerei- 
besitzer — eventuell durch die Aufschlagbediensteten — sorgfältig einzuheften sind. 
Um diese Aktenbildung zu ermöglichen, haben die Brennereibesitzer alle auf den 
Brennereibetrieb bezüglichen Eingaben in duplo einzureichen. Diese Akten müssen von 
den Brennereiinhabern unbeschädigt erhalten, auf Erfordern den Aufschlagbediensteten vor- 
gezeigt und in der Brennerei an jenem Orte aufbewahrt werden, an welchem sich der 
Betriebsplan befindet. 
2) Für die Abfindungsbrennereien hat die Aufschlageinnehmerei Kollektivakten 
derart zu bilden und evident zu halten, daß für alle in einer Gemeinde befindlichen 
dergleichen Brennereien ein Akt hergestellt wird, welchem in chronologischer Reihenfolge 
alle einschlägigen Aktenprodukte einschließlich der Belege zum Brennerei-Inventarium 
einzuverleiben und mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. 
Die an diese Brennereien von der Einnehmerei zurückgelangenden Aktenprodukte 
müssen in einem Umschlag gesammelt und unbeschädigt an jenem Orte aufbewahrt werden, 
wo sich die Betriebserklärung 2c. befindet; auf Verlangen sind dieselben den Aufschlag- 
bediensteten zur Einsicht vorzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.