Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Auch hier begründet es keinen Unterschied, ob die Brennerei einem Einzelnen gehört, 
oder ob mehrere landwirthschaftliche Brennereien zu einer Genossenschaft vereinigt sind. 
Die Gewährung weiterer Erleichterungen auf Grund des Art. 60 Abs. 2 des 
Gesetzes nach Ablauf von fünf Jahren bleibt vorbehalten. 
6) Die Betriebsfrist für landwirthschaftliche Brennereien bis zum 31. Mai ist 
dergestalt zu rechnen, daß an diesem Tage die letzte Einmaischung, das Abbrennen der 
Maische mithin noch an den folgenden Tagen stattfinden kann. 
7) In Fällen, in welchen die Kartoffelkrankheit eine schleunige Verwerthung der 
Kartoffeln erheischt, oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse einen wirklichen Futter- 
mangel nach sich ziehen, kann auf besonderes Nachsuchen der Betheiligten von der 
General-Zoll-Administration ausnahmsweise gestattet werden, den Betrieb landwirthschaft- 
licher Brennereien vor dem 1. Oktober zu beginnen oder auch über den 31. Mai hinaus 
bis längstens 30. Juni fortzusetzen, ohne daß hiedurch für den Betrieb vom 
darauffolgenden 1. Oktober ab der Anspruch auf den niederen Steuer- 
satz verloren geht. 
Für die Einmaischungen, welche solchenfalls vor dem 1. Oktober beziehungsweise 
nach dem 31. Mai stattfinden, ist jedoch der Aufschlag nach dem vollen Steuersatze 
zu entrichten. 
8) Wer an einem Tage über 10 ½ beziehungsweise 15 Hektoliter Maischraum 
deklarirt und dieß dadurch ausgleichen will, daß er an einem andern Tage ebensoviel 
unter 10 ½ beziehungsmeise 15 Hektoliter deklarirt, kann zum niedern Steuersatz nicht 
zugelassen werden, beziehungsweise er geht der Begünstigung verlustig, da die Bedingung, 
daß nicht über 10½ bezw. 15 Hektoliter Bottichraum deklarirt und bemaischt werden, 
für jeden einzelnen Betriebstag gilt. 
Die Begünstigung geht jedoch nicht verloren, wenn weniger als 10 1, beziehungs- 
weise 15 Hektoliter Bottichraum deklarirt und bemaischt werden. 
9) Die Steuerbegünstigung erstellt sich, wie folgt: 
a) Von den in Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten landwirthschaftlichen 
Brennereien, d. i. von jenen dergleichen Brennereien, welche innerhalb des 
gesetzlichen Zeitraumes an einem Tage nicht über 10 / Hektoliter Bottichraum 
bemaischen, wird für die der Einführung des Branntweinaufschlaggesetzes
	        
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