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nächstfolgenden fünf Betriebsjahre der Maischraumaufschlag nur mit vier
Sechstel des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes) d. h. mit
872 Fper Hektoliter Maischraum erhoben.
(Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes.)
Nach Ablauf der fünfjährigen Uebergangsperiode haben diese Brennereien
den Maischraumaufschlag mit fünf Sechstel des vollen Steuersatzes d. h.
mit 1 J 91½ per Hektoliter Maischraum zu entrichten.
(Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes).
b) Während der gedachten fün fjährigen Uebergangsperiode haben diejenigen
landwirthschaftlichen Brennereien, welche in dem Zeitraum vom
1. Oktober bis 31. Mai einschließlich betrieben werden und an einem Tage
mehr als 10 1, jedoch nicht über 15 Hektoliter Bottichraum bemaischen, den
Maischraumaufschlag nur mit fünf Sechstel des vollen Steuersatzes d. i.
1.X 9½ 3 per Hektoliter Maischraum zu bezahlen.
(Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes).
Nach Ablauf der fünfjährigen Uebergangsperiode haben diese Brennereien
den vollen Steuersatz zu 1 4 31 J für das Hektoliter Maischraum zu
entrichten.
10) Der Anspruch auf die vorstehend (Ziff. 9) erwähnten Begünstigungen geht
nicht verlustig, wenn in den Sommermonaten oder auch in den Wintermonaten, während
der Abtrieb mehliger Stoffe ruht, von landwirthschaftlichen Brennereien nicht mehlige
Stoffe allein verarbeitet werden.
(Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes).
Zur Erlangung der Begünstigung ist es nicht nothwendig, daß eine tägliche
Bemaischung Statt findet.
11) Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien, welche unter den in Art. 3 Abs. 4
des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen zur Entrichtung des geringeren Steuersatzes
zugelassen werden wollen, müssen dies vorher bei der Aufschlageinnehmerei ihres Be-
zirkes schriftlich oder mündlich anmelden, und erlegen dann diesen Satz, so lange sich ihr
Brennereibetrieb in den vorgeschriebenen Grenzen hält.
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