Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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veranlaßter Strafeinschreitung oder sonst zu treffender Verfügung von der Einnehmerei an 
das vorgesetzte Hauptamt zu berichten. 
S. 38. 
Erleichterungen im Betriebe. 
Auf Grund des Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes werden nachstehende Bestimmungen 
getroffen. 
1) Die Verdünnung der reifen Maische in dem Vorwärmer oder in der Blase 
durch Wasser ist gestattet, ebenso das Kühlen der Maische im Vormaischbottich und Kühl- 
schisf mit Eis oder Wasser. 
2) Die Verdünnung der in abnehmender Gährung begriffenen Maische in 
den Maischbottichen, das sogenannte Anfrischen, durch Wasser oder Hese, ist unter fol- 
genden Bedingungen zugelassen: 
a) Die Erlaubniß hierzu ist schriftlich bei dem betreffenden Hauptamte nachzu- 
suchen und von diesem schriftlich zu ertheilen. 
b) Dem deßfallsigen Gesuche ist von dem Brennereiinhaber eine genaue Beschreib- 
ung des anzuwendenden Verfahrens beizufügen, aus welcher zu ersehen sein 
muß, bis zu welcher Höhe beim ersten Stellen der Maische 
der Maischbottich nur gefüllt wird, welche Quantitäten Wasser oder 
Hefe der Maische zugesetzt werden sollen und zu welcher Zeit dieß geschieht. 
c) Wegen des in Rede stehenden Verfahrens dürfen weder mehr noch größere 
Hefengefäße beansprucht und bewilligt werden, als ohne jenes Verfahren zu- 
gelassen sind. 
Eine Vermehrung der Maische durch einen Zusatz von Maische, mag diese 
aus einem anderen deklarirten Bottich entnommen oder in einem Nebengefäße 
besonders bereitet sein, ist unstatthaft und im Entdeckungsfalle nach den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (cekr. Art. 23 Abs. 4 Ziff. 6 des Gesetzes) 
zu bestrafen. 
e) Wird die Erlaubniß nach a ertheilt, so hat das Hauptamt hiervon der 
treffenden Einnehmerei unter Mittheilung des nach b angezeigten Verfahrens 
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