Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Bei- 
spiele 4 volle Maischabtriebe dem letzten Lutterabtriebe vorhergehen, so dürfen anstatt 
20 Stunden 2 4 Stunden für die Lutterabtriebe angesetzt, d. i. am letzten Betriebstage 
anstatt 12 Stunden 16 Stunden destillirt werden; in solchen Fällen muß in Spalte 18 
Seite 2 der Betriebserklärungen eine bezügliche Bemerkung eingestellt werden. 
Hiebei wird noch bemerkt, daß die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit nur 
insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden 
kann, als je volle 4 Maischabtriebe vorhergehen, und daß für überschießende 1—3 
Maischabtriebe aufschlagfreie Zeit zum Lutter nicht in Ansatz kommen darf. Ausnahms- 
weise kann jedoch das einschlägige Hauptamt in solchen Fällen den Abtrieb des über- 
gebliebenen Lutters zuverläßigen Brennern auf besonderes Ansuchen aufschlagfrei gestatten. 
Soll der Lutter auf einer zweiten Blase abgetrieben werden, so finden die Be- 
stimmungen in §. 56 Ziff. 6 der Instruktion gleichmäßig Anwendung. 
Sollte es üblich sein, daß der Lutter der Maische für den nächsten Abtrieb zuge- 
setzt wird, so kann für derartige Lutterabtriebe dem Obigen zufolge keine aufschlagfreie 
Abtriebszeit bewilligt werden. 
2) Die einfachen sog. Pistorius'schen und ähnliche Apparate sind, soferne sie durch 
direkte Feuerung, wenn auch mit Benützung von Wasser-, Dampf= und Sand-Bädern 
geheizt werden, von der Abfindung nicht ausgeschlossen, bei ihnen kommt aber in Be- 
tracht, daß sie einen sog. Vorwärmer besitzen, in welchem die Maische, ehe sie in die 
eigentliche Blase gelangt, bedeutend erwärmt und dadurch auf die demnächst folgende 
Destillation vorbereitet wird, so daß zum Abtrieb einer Blasenfüllung nicht wie bei 
Brennvorrichtungen einfacher Konstruktion 4 Stunden, sondern nur je drei Stunden 
erforderlich find. Hienach ändert sich natürlich auch die Berechnung der Aufschlagab- 
findung. Es soll z. B. der Inhalt der Blase (der Vorwärmer kommt hier nicht in 
Betracht) 60 Liter betragen und der Betrieb auf die Dauer von 2 mal 12 Stunden 
erklärt sein. Der Blasenabtrieb nimmt 3 Stunden in Anspruch, es kann daher die 
Blase innerhalb der 24 Stunden 8 mal (3 K 8.— 24) abgetrieben werden; die 
jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sechstel von 60 = 50 Liter. 
Es können also mit dieser Blase innerhalb der deklarirten Abfindungsperiode 4 Hektoliter 
15“.
	        
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