Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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zugelassenen Materialbrennereien schon gleich nach Eintritt der Wirksamkeit 
des Gesetzes in Anwendung zu kommen haben. 
Es folgt nun ein Beispiel der Berechnung für eine Brennvorrichtung von einfacher 
Konstruktion mit einer Brennblase: 
An 8 aufeinanderfolgenden Tagen soll Steinobst ununterbrochen abgetrieben und der 
gezogene Lutter überdestillirt werden. Die Blase faßt im Ganzen 98 Liter. Diese 
8 Tage geben 147 Betriebsstunden (7 24 21= 147), wovon auf den Abtrieb des Stoffes 
117 Stunden und auf die aufschlagfreie Destillation des Lutters 30 Stunden kommen. 
Da nun zu einem Materialabtrieb 4 Stunden nothwendig sind, so können innerhalb der 
obigen 117 Stunden 29 Materialabtriebe stattfinden. Die jedesmalige Füllung der 
Blase für diese 29 Abtriebe beträgt dem oben Gesagten zufolge drei Viertheile von 
98 Liter —= 73,5 Liter; diese Zahl mit 29 multiplicirt gibt 2131 Liter. Es können 
also mit dieser Blase innerhalb der deklarirten Abfindungsperiode von 8 Tagen nach 
Abzug der für Ruhe, Reinigung der Geräthe rc. angerechneten und der zur Lutter- 
destillation bestimmten Zeit 21 Hektoliter 31 Liter Steinobst abgetrieben werden. Für 
diese Menge berechnet sich die Aufschlag-Abfindung nach 5/6tel des Normalsatzes auf 17 . 
75 F und beim vollen Satze auf 21 31 J. 
4) Bei Berechnung der Zeit für den Lutterabtrieb, welcher übrigens nur dann 
aufschlagfrei zugelassen ist, wenn dem Lutter kein Material beigemischt wird, kommt in 
Betracht, daß die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit auch hier nur insoweit von 
der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg als steuerfrei zu belassende Zeit in Abzug 
gebracht werden kann, als je volle 5 (bezw. 6) Materialabtriebe vorhergehen. Hienach 
ann für überschießende 1 bis 4 (bezw. 5) Materialabtriebe Zeit zum Abtrieb des 
Lutters nicht in Ansatz gebracht werden. 
Die Berechnung der 30 Stunden im obigen Beispiele erstellt sich sonach wie folgt: 
5 Materialabtriebe geben soviel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben 
Blase nothwendig ist; zum Abtrieb des Lutters sind je 6 Stunden erforderlich. Hienach 
treffen auf je 20 Stunden Materialabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit, und auf 
100 Stunden Materialabtriebszeit 30 Stunden Lutterabtriebszeit. Für die überschießenden 
17 Betriebsstunden berechnen sich nur 4 Materialabtriebe (bei Berechnung der Zahl 
dieser Abtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt auch hier eine überschießende
	        
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