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besitzers und den Bemerkungen des Hauptamts der General-Zoll-Administration zur
Entscheidung vorzulegen, wobei insbesondere auch anzugeben ist, ob etwa technische
Hindernisse bezüglich der Zulassung des Apparates, z. B. in Folge gleichzeitiger Benützung
der nämlichen Brennvorrichtung zum Rauh= und Feinbrand bestehen.
3) Die General-Zoll-Administration hat — soferne der Verwendung des Apparats
keine technischen Hindernisse entgegenstehen und daher die Zulassung zum Fabrikataufschlag
überhaupt stattfinden kann — die zu treffenden Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln
nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 69 Ziffer 3, 5 und 6 der Instruktion und
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falles definitiv festzustellen und
unter dem Vorbehalte, daß der Brennereibesitzer diesen Anordnungen vollkommen Genüge
leistet, die Zulassung zum Fabrikataufschlage auszusprechen.
Diese Entscheidung ist dem Brennereibesitzer mit dem Ueberlassen zuzufertigen, einen
Spiritusmeßapparat nebst allem Zugehör von der Fabrik der Gebrüder Siemens zu
beziehen und denselben der Normal-Eichungs-Kommission in München zu übersenden,
welche den Apparat je nach dem Ergebnisse der sofort vorzunehmenden Prüfung entweder
unter Verschluß setzen und alsbald an den Besteller gelangen lassen, oder im Falle der
Untauglichkeit an die Fabrik zurücksenden wird.
Die Anschaffung und Unterhaltung des Meßapparates, sowie die Kosten, welche
auf den Transport derselben erwachsen und alle durch die Ausführung der nöthigen
Sicherheitsvorkehrungen entstehenden Kosten obliegen dem Brennerei-Inhaber.
(Art. 26 Ziffer 1 Abs. 1 des Gesetzes.)
Bei Hefenbrennereien haben die betheiligten Aufschlagbehörden der Anschaffung des
Meßapparates und bezw. der Zulassung derselben zum Fabrikataufschlag jeden thunlichen
Vorschub zu leisten und falls die Anschaffung des Apparates nicht möglich sein sollte,
diesen Brennereien ohne Weiteres die in §. 41 der Instruktion aufgeführten Er-
leichterungen — selbstverständlich unter dem Vorbehalte des Widerrufes im Falle eines
Mißbrauchs — einzuräumen.
KS. 69.
Aufstellung und Behandlung des Spiritus-Meßapparats.
1) Ist durch die General-Zoll-Administration die Zulassung zum Fabrikataufschlag