Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage XVII. 
Zu §. 40. 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei 
Nr. . . .. des Inventariums. Nummer . . .. des Anmeldungsregisters. 
Betriebs-Plan 
über 
aufschlagfreie Einmaischung zur Hefenfabrikatien 
für den Zeitraum vom 3. bis 7. November 1880. 
Anleitung für den Gewerbtreibenden. 
1) Von dem Gewerbtreibenden sind die Spalten der zweiten Seite-1 bis 9 und auf der 
vierten Seite die Spalten 1 bis 3 auszufüllen. Die hier abzugebende Betriebserklärung 
muß reinlich und ohne Correktur geschrieben und auf der zweiten Seite am Schlusse von 
dem Gewerbtreibenden oder einer dazu förmlich von ihm ermächtigten Person, unter Bei- 
fügung des Ortsnamens und Datums, unterschrieben sein. 
2) Der Betrieb muß mindestens auf fünf Tage erklärt und spätestens einen Tag vor der 
ersten Einmaischung angemeldet werden. 
3) Die Ausschlageinnehmerei hat den Betriebsplan zu prüfen und, wenn sich nichts dabei 
zu erinnern findet, beide Exemplare zu genehmigen. Das eine Exemplar wird dem Ge- 
werbtreibenden zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor der ersten Einmaisch= 
ung an einem geeigneten Ort in dem Betriebslokal aufzubewahren und während der 
Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten. — Mangelhaft gefertigte Betriebspläne 
gibt die Einnehmerei sofort zurück, und wird die Einreichung als nicht geschehen betrachtct. 
4) Abweichungen von dem deklarirten Betrieb dürfen nur stattfinden, wenn sie vorher an- 
gezeigt und genehmigt sind. 
5) Nach Ablauf der Betriebszeit muß der Betriebsplan von dem Gewerbetreibenden an die 
Einnehmerei zurückgeliefert werden.
	        
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