Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Bezirk 
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– 177 — 
Beilage XXl. 
Zu F. 48 Ziff. 1. 
der Aufschlageinnehmerei Nr. 58 des Inventariums. 
Verzeichniß 
der 
Vorräthe an Obst, Beerenfrüchten und Wein und Abfällen davon, 
welche der umstehend unterzeichnete Brennereibesitzer 
N. N. zu N. besitzt. 
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
Das Vorrathsverzeichniß muß im Herbste, wenn der Brennereibetrieb beginnen soll, acht 
Tage vor dem Beginn des Betriebes der Aufschlageinnehmerei in doppelter Ausfertigung 
übergeben werden und sämmtliche im Besitze des Brenners befindlichen Vorräthe an steuer- 
pflichtigen Materialien enthalten. 
Der Brenneibesitzer hat umstehend die Spalten 1 bis 4 vollständig und genau auszufüllen. 
Das Verzeichniß muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts geändert oder ausge- 
strichen sein. 
Die Vorrathsgefäße müssen einzeln aufgeführt werden; in Spalte 4 ist ihr voller Inhalt 
und nur bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von demselben die Menge 
nach Abzug von % des Gefäßinhaltes anzugeben. 
Nach bewirkter Revision der angemeldeten Vorräthe wird das eine Exemplar des mit der 
Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der 
solches aufzubewahren und bei Anfertigung der Betriebspläne zu benützen hat. 
Neue Vorräthe müssen sogleich der Aufschlageinnehmerei angemeldet werden. 
Ebenso muß jede Verwendung des in diesem Verzeichnisse enthaltenen Materials zu andern 
Zwecken, als zur Branntweinbereitung, der Einnehmerei angezeigt und nachgewiesen werden, 
es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz ver- 
gchter werden, in welchem Falle die Materialkontrole von der Verzichtung ab bis dahin 
aufhört. 
  
Die Steuerzeichen an den Gefässen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist, unver- 
letzt erhalten werden. 
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