Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage XXVII. 
Zu §. 63 Ziff. 3 lit. g und Ziff. 7 lit. c. 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei zu. 
Nummer des JIunventariums. 
  
Nummer ddes Anmeldungs- 
registers. 
Uebereinkom men. 
Auf Grund des Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 erklärt der unter- 
zeichnete Brennereibesizer . z . hiemit, daß er seine Branntwein- 
brennerei mit der Brennblase Nr. 1 zur Vereitung von Vranntwein aus (Kartoffeln, Getreide, 
Heidelbeeren) im Betriebsjahre 1880|881 in den Monaten (Januar 2c. 2c.) in Betrieb setzen 
will. 
Der unterzeichnete Brennereiinhaber verpflichtet sich zugleich: 
1. während dieses Betriebsjahres nicht mehr als 15 Hektoliter Bottichraum zu bemaischen 
(oder nicht mehr als 6 Hektoliter Heidelbeeren abzubrennen); 
2. während des Betriebs 
a) keine andern Geräthe als das oben bestimmte zu benützen, 
b) dieses Geräthe auf keine Weise in seiner Beschaffenheit und Einrichtung zu veränbern 
oder verändern zu lassen; 
le) keine andern Stoffe als Heidelbeeren zu verwendenl. 
Es erklärt der unterzeichnete Brennereiinhaber ferner, zu wissen, daß er der Strafe der 
Defraudation nach Art. 36 Ziff. 3 des Gesetzes insbesondere dann verfällt, wenn er von der 
obigen Erklärung abweichen oder den vorstehend übernommenen Verpflichtungen nicht nach- 
kommen sollte. 
Die unterzeichnete Aufschlageinnehmerei nimmt die vorstehenden Erklärungen an und gestultet 
dem Brenner, den Brennereibetrieb in der angegebenen Art und unter den eingegangenen Be- 
dingungen ganz dem Obigen gemäß mit dem Beifügen, daß der Aufschlag 6 44(1 4 be- 
trägt. 
Das hienach geschlossene Uebereinkommen ist heute zu. . am 19. Januar 1881 
von beiden Theilen unterzeichnet und in einer Ausfertigung der Aufschlageinnehmerei, in einer
	        
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