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Beilage XXVII.
Zu §. 63 Ziff. 3 lit. g und Ziff. 7 lit. c.
Bezirk der Aufschlageinnehmerei zu.
Nummer des JIunventariums.
Nummer ddes Anmeldungs-
registers.
Uebereinkom men.
Auf Grund des Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 erklärt der unter-
zeichnete Brennereibesizer . z . hiemit, daß er seine Branntwein-
brennerei mit der Brennblase Nr. 1 zur Vereitung von Vranntwein aus (Kartoffeln, Getreide,
Heidelbeeren) im Betriebsjahre 1880|881 in den Monaten (Januar 2c. 2c.) in Betrieb setzen
will.
Der unterzeichnete Brennereiinhaber verpflichtet sich zugleich:
1. während dieses Betriebsjahres nicht mehr als 15 Hektoliter Bottichraum zu bemaischen
(oder nicht mehr als 6 Hektoliter Heidelbeeren abzubrennen);
2. während des Betriebs
a) keine andern Geräthe als das oben bestimmte zu benützen,
b) dieses Geräthe auf keine Weise in seiner Beschaffenheit und Einrichtung zu veränbern
oder verändern zu lassen;
le) keine andern Stoffe als Heidelbeeren zu verwendenl.
Es erklärt der unterzeichnete Brennereiinhaber ferner, zu wissen, daß er der Strafe der
Defraudation nach Art. 36 Ziff. 3 des Gesetzes insbesondere dann verfällt, wenn er von der
obigen Erklärung abweichen oder den vorstehend übernommenen Verpflichtungen nicht nach-
kommen sollte.
Die unterzeichnete Aufschlageinnehmerei nimmt die vorstehenden Erklärungen an und gestultet
dem Brenner, den Brennereibetrieb in der angegebenen Art und unter den eingegangenen Be-
dingungen ganz dem Obigen gemäß mit dem Beifügen, daß der Aufschlag 6 44(1 4 be-
trägt.
Das hienach geschlossene Uebereinkommen ist heute zu. . am 19. Januar 1881
von beiden Theilen unterzeichnet und in einer Ausfertigung der Aufschlageinnehmerei, in einer