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Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen
Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, der Aufschlagbehörde die vorgeschriebene
Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens
acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des Monats Juli 1880
einzureichen.
Vermessung und Bezeichnung der Geräthe.
Art. 13.
Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abgeän-
derten Brennereigeräthe werden nach der Bestimmung der Aufschlagbehörde numerirt, nach-
gemessen und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel versehen.
Den in wagrechter Stellung der Geräthe amtlich ermittelten Nauminhalt und die
Numer muß der Brennerei-Inhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Be-
zeichnung gehörig erhalten lassen. Wie solche zu bewirken, und wo sie anzubringen sei,
wird für jedes Geräth von der Aufschlagbehörde bestimmt.
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße dienen die über den Nauminhalt
abzugebenden Anmeldungen zur vorläufigen Berechnung des Aufschlages. Wird bei der
Nachvermessung ein größerer Naum ermittelt, so ist der Aufschlag von dem Mehrbefunde
nachzuzahlen; wird bei derselben ein geringerer Naum ermittelt, so ist der Aufschlag von
dem Minderbefunde zurückzuerstatten.
Anmeldungsbescheinigung.
Art. 14.
Die Aufschlagbehörde ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr Er-
gebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen.
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungsverhandlungen in der
Brennerei oder an einem sonstigen, von der Aufschlagbehörde für geeignet befundenen Orte
aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe vorschrifts-
mäßig angemeldet worden sind.
Geräthe, welche nicht Brennereizwecken dienen, dürfen in der Breunerei ohne beson-
dere Genehmigung nicht vorhanden sein.
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