Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage XXXI. 
Zu §. 73 Ziff. 1. 
Für abrikataufschlag-Erhebung. 
(Mehlige Stoffe (([Rüben, Rübensaft oder Melasse.). 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei ztz. Nummer des Anmeldungsregisters. 
Nummer . . . . des Inventariums. 
  
Monat Januar 1881. 
Betriebs-Plan 
für 
die Brennerei des N. N. zu M. 
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
1) Zu dem Betriebsplane darf uur allein das von der Einnehmerei unentgeltlich zu 
liefernde Formular benützt werden. 
2) Derselbe muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat, es mag den ganzen Monat 
hindurch ununterbrochen oder nur während eines Theiles desselben gebrannt werden, 
oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, auf den noch übrigen 
Theil des Monats lauten und der Einnehmerei mindestens 3 Tage vor der ersten Ein- 
maischung in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. 
3) Von dem Brennereibesitzer sind auf der 2. Seite die Kolonen 1 bis 8 vorher, die 
Kolone 9 aber erst in Fällen eintretender Abweichung von der Anmeldung auszusüllen, 
wobei bemerkt wird, daß auf der letzterwähnten Seite nur diejenigen Geräthe aufgeführt 
zu werden brauchen, welche für die Dauer des Betriebsplans als Maisch= oder Destillir- 
geräthe benützt werden sollen. Die Aufführung der Kühler kann unterbleiben. Die 
aus dem vorigen Monat noch abzubrennenden Gährbottiche und im vorigen Monate 
noch bemaischten Hefengefäße sind in den nenen Betriebsplan zu übernehmen. Die hier 
abzugebende Betriebserklärung muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert 
oder ausgestrichen sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Berriebserklärung 
mit dem Ortsnamen und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch 
Unterschrift zu vollziehen. 
4) Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Einnehmekei sofort zurück und es wird in 
solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 
5) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide 
Exemplare von der Einnehmerei genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem 
Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor der ersten Ein- 
maischung in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behältnisse aufzubewahren und 
daselbst während der ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten. 
6) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen 
3 Tagen an die Einnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben 
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden. 26
	        
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