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Bestimmungen,
betreffend die Erhebung einer Nachsteuer von Pranntwein.
Nach Art. 54 des Gesetzes vom 25. Februar 1880, betreffend den Branntweinauf-
schlag (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 171), unterliegt der am 1. Juli 1880
im freien Verkehr des Königreiches befindliche Branntwein (Spiritus) im Wege der
Nachversteuerung einem Aufschlage von 8 M. 70 dl. vom Hektoliter zu 50 Prozent
Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur.
Zum Vollzug dieser Bestimmung werden im Hinblicke auf die 88. 54 mit 57 des
Gesetzes über den Branntweinaufschlag nachstehende Vorschriften ertheilt:
K.. 1.
Der Nachversteuerung unterliegt aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein
(Spiritus), gleichviel, ob derselbe im Inlande erzeugt oder aus einem andern deutschen
Staate nach Bayern gegen Entrichtung der dermaligen Uebergangsabgabe von 4 —7
40 J per Hektoliter eingeführt worden ist.
Hienach sind auch die Liqueure, Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzien irgend
welcher Art vermischten geistigen Getränke (z. B. sog. Magenbitter und dergl.), Obst-
branntwein und parfümirter Spiritus, ferner sog. Branntweinessenz, versetzte Branntweine,
sowie vorbehaltlich der Bestimmungen in §F. 2 lit. a Arrak, Rum und Cognak nach-
steuerpflichtig.
(Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes).
§. 2.
Von der Nachsteuer ist nur befreit:
a) Derjenige Branntwein (Spiritus), welcher der Eingangsverzollung oder der Ueber-
gangsversteuerung gemäß Art. 27 des Gesetzes über den Branntwein-
aufschlag unterlegen hat. Es muß jedoch in diesen Fällen vom Betheiligten
durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zoll= und Steuerquittungen oder in