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zum Vollzuge des Gesetzes über den Branntweinfschlag ertheilten Direktiven analoge
Anwendung zu finden.
Bezüglich derjenigen Branntweinmengen, hinsichtlich welcher Stundung der Nachsteuer
von den Betheiligten beansprucht wird, sind gesonderte Deklarationen abzugeben.
Die gestundeten Beträge sind in den Einnehmerei-Abrechnungen pro III. bezw.
pro IV. Quartal 1880 in einer besonderen Abtheilung zu verrechnen, und sind die betreffenden
Beträge mit den bezüglichen Deklarationen zu belegen.
Die exekutive Beitreibung von Nachsteuer-Rückständen hat nach Maßgabe der Bestim-
mungen in Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag zu erfolgen —
cfr. auch §. 3 Ziff. 14 der allegirten Instruktion.
§. 8.
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen des Branntweinaufschlag=
gesetzes über Aufschlagdefraudationen (efr. Art. 35) bestraft. Hienach verfällt der Schuldige
in eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Nachsteuer gleichkommende Geldstrafe
oder, wenn der Betrag der vorenthaltenen Nachsteuer nicht ausgemittelt werden kann, in
eine Geldstrafe von zehn bis dreitausend Mark; die Nachsteuer ist außerdem zu entrichten.
Die Strafe trifft den Thäter. In Betreff der Haftung dritter Personen für Steuer
und Strasen sind die in dieser Richtung für die Branntweinübergangsabgaben geltenden
Bestimmungen cfr. §. 153 des Vereinszollgesetzes) anzuwenden.
Art. 57 des Gesetzes.
Eine Gefährdung der Nachsteuer ist auch dann gegeben, wenn die
Menge des Branntweins (Spiritus) oder der Liqueure cc., oder der
Stärkegrad des Branntweins (Spiritus) zu gering angegeben wurde.
§. 9.
Die Hauptämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die vorstehenden Bestimmungen
in den Gemeinden ihres Bezirkes rechtzeitig in geeigneter Weise zur Keuntniß der
Betheiligten gebracht werden.