Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

38. 47 
180/0 Terpentinöl oder 
0,025% Thieröl; 
b) der als Arzneimittel gebrauchten 
Extraktivstoffe, wie Jalappen- 
harz und Skammonium, 140/% Terpentinöl, 
) des Chloroforms, des Jodo- 
sorms, des Aethers (Schwefel- 
äthers) und des Chloralhydrates, 0,025% Thieröl; 
(1) des Kollodiums, des Hoff- 
mannsgeistes, des Tannins, der 
Salizylsäure und der salizyl- 
sauren Salze, 10% Schwefeläther; 
4) Bleiweis und essigsauren Salzen 
(Bleizucker 2c.) Bleiweis cc., 0,025/ Thieröl; 
5) Essig des Essigs, 80% Essig von 1 20), 
Gehalt an Essigsäurehydrat 
einerseits und 400), Wasser 
oder 400 Hefenwasser oder 
400 Bier andererseits. 
Demgemäß sind zu je 100 Liter absoluten Alkohols oder zu je 10,000 Liter- 
progenten wenigstens 5 1 Holzgeist bezw. ½ 1 Terpentinöl, 1llo 1 Thieröl, 101 Schwefel- 
äther, 80 1 Essig und 401 Wasser oder 40 1 Hefenwasser oder 40 1 Bier zuzusetzen. 
An Stelle der unter Ziff. 5 erwähnten Mischung von Essig, Bier oder Wasser oder 
Hesenwasser können 12000 Essig von 120/0 Gehalt an Essigsäuerehydrat als Denaturirungs- 
mittel verwendet werden. 
Es ist selbstverständlich gestattet, dem Branntwein behufs Denaturirung zur Essig- 
bereitung größere Mengen Wasser 2c. als oben vorgeschrieben ist, zuzusetzen, wie es auch 
gleichgültig erscheint, ob zuerst der Zusaß von Wasser rc. oder von Essig erfolgt. 
Zu den Fabrikanten von Essig sind auch die Fabrikanten von Bleiweiß und essigsauren 
Salzen zu rechnen, salls dieselben den Branntwein nicht mit 0,025, Thieröl (ckr. Ziff. 4 
oben) denaturiren wollen.
	        
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