Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage II. 
zu 88. 6 und 24. 
Anleitung 
zur Prüfung der Benaturirungsmittel. 
A. 
Prüfung des Holzgeistes. 
I. Die Prüfung des Holzgeistes geschieht in den Fabriken, welche denselben herstellen, 
und richtet sich auf die solgenden Eigenschaften: 
spezisisches Gewicht; 
2 Siedepunkt; 
3. Mischbarkeit mit Wasser; 
Mischbarkeit mit Natronlauge und 
Aufnahmefähigkeit für Brom. 
A# 1) Das spezifische Gewicht des Holzgeistes (d. i. jener brennbaren Flüssigkeit, 
welche aus dem bei der trockenen Destillation des Holzes entstehenden Holzessig gewonnen 
wird) darf 0,840 nicht übersteigen, es darf daher seine mit einem geeichten Alkoholomeler 
nach Tralles zu ermittelnde Stärke nach Reduktion auf die Normaltemperatur (12100 
Réaumur) nicht geringer sein, als 88 Prozent. 
Die Ermittlung der Stärke (des spezifischen Gewichtes) des Holzgeistes, welcher so 
farblos sein muß, daß die Ablesung am Alkoholometer mit Sicherheit geschehen kann, hat 
mittelst eines gewöhnlichen (geeichten) Thermoalkoholometers zu geschehen, und wird die 
ermittelte scheinbare Stärke — wie bei Branntwein — mit Hilfe der amtlichen Re- 
duktionstabellen auf die wirkliche Stärke reduzirt. 
ad 2) Bei einer Destillation von 100 Kubikcentimeter Holzgeist müssen bis zu 
einer Temperatur von 600 Réaumur mindestens 90 Kubikcentimeter übergegangen sein. 
Behufs Prüfung auf diese Eigenschaft sind in einem von 10 zu 10 Kubikcentimetern 
graduirten Glasgefäße (es kann ein mehr als 100 Kubikcentimeter faßender Glaschlinder
	        
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