Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

442 
B. Muster des Erlanbnißscheins. 
Erlaubnißschein Ur. ... 
zum Verkauf von methylirtem Branntwein. 
Gültig bis zum 31. Dezember 18 
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Ausschlagfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Wider- 
rufs (dem Kaufnan ..om )antragsmäßig hierdurch die Er- 
laubniß ertheilt, während des Jahres 18. Branntwein zum Zweck des Verkaufs 
unter Aufschlagkontrole mit 10 Prozent Holzgeist denaturiren zu lassen, und zugleich 
zugesichert, daß (ihm) für den so denaturirten Branntwein der Branntweinaufschlag nach 
dem bei der Branntweinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll. 
(Der) Antragsteller (ist) verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Eingangs 
gedachten Regulativs genau zu befolgen und insbesondere 
1. den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Ort und in Gebinden mit 
der von der Eichbehörde eingebrannten Angabe des Taragewichts zu lagern, auch 
denselben nur an solche Gewerbtreibende, welche sich durch Vorzeigung des Berech- 
tigungsscheins ausgewiesen haben, zu verkaufen, und zwar in nicht geringeren 
Mengen als je 2 Liter, 
2. beim Verkauf an Gewerbtreibende jedes Mal die betreffende Menge, und zwar die 
Zahlen in Ziffern und Buchstaben, unter Beifügung seines Namens und des Da- 
tums, auf dem Berechtigungsschein zu vermerken. 
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren 
Ergänzung und Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
(L. 8) (Königliches Hauptzollamt.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.