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B. Muster des Erlanbnißscheins.
Erlaubnißschein Ur. ...
zum Verkauf von methylirtem Branntwein.
Gültig bis zum 31. Dezember 18
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Ausschlagfreiheit des
Branntweins zu gewerblichen Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Wider-
rufs (dem Kaufnan ..om )antragsmäßig hierdurch die Er-
laubniß ertheilt, während des Jahres 18. Branntwein zum Zweck des Verkaufs
unter Aufschlagkontrole mit 10 Prozent Holzgeist denaturiren zu lassen, und zugleich
zugesichert, daß (ihm) für den so denaturirten Branntwein der Branntweinaufschlag nach
dem bei der Branntweinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll.
(Der) Antragsteller (ist) verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Eingangs
gedachten Regulativs genau zu befolgen und insbesondere
1. den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Ort und in Gebinden mit
der von der Eichbehörde eingebrannten Angabe des Taragewichts zu lagern, auch
denselben nur an solche Gewerbtreibende, welche sich durch Vorzeigung des Berech-
tigungsscheins ausgewiesen haben, zu verkaufen, und zwar in nicht geringeren
Mengen als je 2 Liter,
2. beim Verkauf an Gewerbtreibende jedes Mal die betreffende Menge, und zwar die
Zahlen in Ziffern und Buchstaben, unter Beifügung seines Namens und des Da-
tums, auf dem Berechtigungsschein zu vermerken.
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren
Ergänzung und Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt).
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten).
(L. 8) (Königliches Hauptzollamt.)