Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle dergleichen Vorräthe ent- 
haltenden Gefäße für voll angenommen. Ausnahmen hievon können in unbe- 
denklichen Fällen für eines der Gefäße mit Füllungen von gleichen Stoffen 
und bei eingestampften Weintrebern für alle Gefäße zugelassen werden. 
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst werden 
als obere unbrauchbare Schicht 10 Prozent des Inhalts der Gefäße oder, wenn 
dieselben nicht für voll angenommen wurden, des Materialquantums in Abzug 
gebracht. 
Der Revision wird das nach Ziff. 4 abzugebende Verzeichniß zu Grunde gelegt 
und unter demselben der Befund von den revidirenden Bediensteten bescheinigt. 
Ergibt sich hiebei nach dem in Ziff. 5 gedachten Abzuge gegen den an- 
gezeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag, und beläuft sich dieser nicht auf ein 
Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des 
Verzeichnisses ein, wegen eines größeren Mehrbefundes kann das Strafverfahren 
eingeleitet werden. 
Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem 
Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf Grund des Betriebsplanes 
besonders revidirt, und hierin der Befund amtlich bescheinigt. Bei Abweichung 
des Befundes von der angemeldeten Menge findet die in Ziff. 6 gegebene Vor- 
schrift Anwendung. Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt 
ganz abgebrannt ist, unverletzt erhalten werden. 
Material, das bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung in 
der Brennerei gefunden werden sollte, ist von den revidirenden Aufschlagbediensteten, 
wenn es mehr als die oben nach Ziff. 5 zu vergütende Schicht begreift, aus 
dem Aufbewahrungsgefäße sogleich auszusondern und von dem Vorrathsver= 
zeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen. Im Falle des Widerspruches oder 
der Abwesenheit des Brennerei-Inhabers ist das ganze Gefäß, worin sich dieses 
verdorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden. 
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