12.
5)
6)
7
8)
Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle dergleichen Vorräthe ent-
haltenden Gefäße für voll angenommen. Ausnahmen hievon können in unbe-
denklichen Fällen für eines der Gefäße mit Füllungen von gleichen Stoffen
und bei eingestampften Weintrebern für alle Gefäße zugelassen werden.
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst werden
als obere unbrauchbare Schicht 10 Prozent des Inhalts der Gefäße oder, wenn
dieselben nicht für voll angenommen wurden, des Materialquantums in Abzug
gebracht.
Der Revision wird das nach Ziff. 4 abzugebende Verzeichniß zu Grunde gelegt
und unter demselben der Befund von den revidirenden Bediensteten bescheinigt.
Ergibt sich hiebei nach dem in Ziff. 5 gedachten Abzuge gegen den an-
gezeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag, und beläuft sich dieser nicht auf ein
Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des
Verzeichnisses ein, wegen eines größeren Mehrbefundes kann das Strafverfahren
eingeleitet werden.
Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem
Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf Grund des Betriebsplanes
besonders revidirt, und hierin der Befund amtlich bescheinigt. Bei Abweichung
des Befundes von der angemeldeten Menge findet die in Ziff. 6 gegebene Vor-
schrift Anwendung. Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt
ganz abgebrannt ist, unverletzt erhalten werden.
Material, das bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung in
der Brennerei gefunden werden sollte, ist von den revidirenden Aufschlagbediensteten,
wenn es mehr als die oben nach Ziff. 5 zu vergütende Schicht begreift, aus
dem Aufbewahrungsgefäße sogleich auszusondern und von dem Vorrathsver=
zeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen. Im Falle des Widerspruches oder
der Abwesenheit des Brennerei-Inhabers ist das ganze Gefäß, worin sich dieses
verdorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden.
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