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Bekanntmachung, die Controle des Bezuges und der Verwendung denaturirten Salzes
betreffend.
Staatsministerium des Innern und der Tinanzen.
Unter Bezugnahme auf Ziffer I der Bekanntmachung vom 17. August 1872, die
abgabenfreie Verabfolgung von Vieh-, Dung= und Gewerbesalz betreffend (Regierungsblatt
Po 1872 Seite 2010), wird hiemit Folgendes verfügt und zur öffentlichen Kennniß gebracht:
I. Die Ortspolizeibehörden werden der Verpflichtung, Berechtigungsscheine zum
Bezuge denaturirten Salzes auszustellen, enthoben und sind diese Bescheinigungen künftig
nur noch von den Zoll= und Aufschlagbehörden zu erholen.
II. Zur Controle der rechtmäßigen Verwendung denaturirten Salzes haben
sämmtliche Polizeibehörden, einschließlich der Ortspolizeibehörden, mitzuwirken; dieselben sind
daher auch verpflichtet, die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das
Gesetz vom 16. November 1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend, zu der
nach diesem Gesetz und gegebenen Falles nach F. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879,
den Verkehr mit Lebensmitteln, Genußmitteln und Verbrauchsgegenständen betreffend, ver-
anlaßten Bestrafung zu bringen.
München, den 15. Juni 1880.
v. Pfistermeister, Staatsrath. v. Dillis, Staatsrath.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.