Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanntmachung, die Controle des Bezuges und der Verwendung denaturirten Salzes 
betreffend. 
Staatsministerium des Innern und der Tinanzen. 
Unter Bezugnahme auf Ziffer I der Bekanntmachung vom 17. August 1872, die 
abgabenfreie Verabfolgung von Vieh-, Dung= und Gewerbesalz betreffend (Regierungsblatt 
Po 1872 Seite 2010), wird hiemit Folgendes verfügt und zur öffentlichen Kennniß gebracht: 
I. Die Ortspolizeibehörden werden der Verpflichtung, Berechtigungsscheine zum 
Bezuge denaturirten Salzes auszustellen, enthoben und sind diese Bescheinigungen künftig 
nur noch von den Zoll= und Aufschlagbehörden zu erholen. 
II. Zur Controle der rechtmäßigen Verwendung denaturirten Salzes haben 
sämmtliche Polizeibehörden, einschließlich der Ortspolizeibehörden, mitzuwirken; dieselben sind 
daher auch verpflichtet, die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz vom 16. November 1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend, zu der 
nach diesem Gesetz und gegebenen Falles nach F. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, 
den Verkehr mit Lebensmitteln, Genußmitteln und Verbrauchsgegenständen betreffend, ver- 
anlaßten Bestrafung zu bringen. 
München, den 15. Juni 1880. 
v. Pfistermeister, Staatsrath. v. Dillis, Staatsrath. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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