Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Soll Branntwein zur Ausfuhr gelangen, welcher mit verzollten ausländischen 
Spirituosen vermischt ist, so bedarf es zur Bewilligung der Aufschlagvergütung für den in 
solchen Sendungen enthaltenen inländischen Branntwein der zuvor einzuholenden Ge- 
nehmigung der General-Zolladministration. Dieselbe kann nur widerruflich ertheilt werden, 
und bleibt die Erlangung der Vergütung alsdann von der Erfüllung der besonders fest- 
gesetzten Bedingungen abhängig. 
Dagegen kann für Branntwein, welchem auf künstliche Weise ohne Beimischung von 
ausländischen Spirituosen ein dem Rum ährlicher Geschmack und eine gleiche Farbe ge- 
geben wird, die Vergütung ohne besondere Ermächtigung angewiesen werden und zwar, bei 
der Ausfuhr in die Staaten des deutschen Zollgebiets, wenn die Mischung mit den 
dabei zu verwendenden Stoffen bei der Aufschlageinnehmerei des Versendungsortes unter 
amtlicher Aufsicht bewirkt ist und die Gebinde von dem Zeitpunkte ab, wo der Branntwein 
den Zusatz erhält, bis zur Ausgangsabfertigung unter amtlichen Verschluß genommen sind. 
Wird derartiger künstlicher Rum nach dem Vereinsauslande gebracht, so darf von der 
amtlichen Beaussichtigung des Mischungsverfahrens und von dem Verschluß der Gebinde 
abgesehen werden. 
4. Bei der Ausfuhr von Branntwein wird auch dann, wenn derselbe parfümirt ist 
(eau de Cologne u. s. w.), eine Aufschlagvergütung gewährt. 
Die Vergütung wird nur geleistet, wenn mindestens 50 Liter auf einmal ausgeführt 
werden. Dieselbe wird unter Annahme eines Alkoholgehaltes von 50 Prozent bewilligt, 
wenn bei der Anmeldung versichert wird, daß der Spiritus (eau de Cologne u. s. w.) 
mindestens diese Alkoholstärke besitze und eine der Abfertigungsstelle freistehende Probeer= 
mittlung kein geringeres Ergebniß liefert. 
Will der Fabrikant die Ausfuhrvergütung nach dem wirklichen Alkoholgehalte in An- 
spruch nehmen, so ist bei der Anmeldung hierauf besonders anzutragen und findet dann 
stets eine probeweise Feststellung der Alkoholstärke statt. 
§S. 2. 
Der Branntwein (Spiritus) muß in der Regel in Gebinden, der Liuqueur in Gebinden 
oder Flaschen ausgehen. Ausnahmsweise kann jedoch auch für in Flaschen, Ballons 
oder Krügen ausgehenden Branntwein die Aufschlagvergütung gewährt werden, wenn die 
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