Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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C. 
Strafbestimmungen. 
8. 21. 
Wer eine Aufschlagrückvergütung gewinnt oder zu gewinnen versucht, welche überhaupt 
nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, als nach der Erklärung beansprucht ist, be- 
willigt werden kann, unterliegt neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückvergütung 
der Strafe der Aufschlagdefraudation. Dieselbe besteht gemäß Art. 35 des Gesetzes über 
den Branntweinaufschlag in dem vierfachen Betrag der zur Ungebühr beanspruchten Ver- 
gütung und, falls diese Vergütung nicht mehr ausgemittelt werden kann, in einer Summe 
von zehn bis dreitausend Mark. 
Die Strafe trifft den Thäter. 
Von einer Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Unterschied zwischen Erklärung 
und amtlichem Befund drei Prozent nicht übersteigt, oder ein größerer Unterschied durch 
zufällige Einflüsse genügend entschuldigt werden kann. 
In Betreff der Haftung dritter Personen für Gefälle und Strafen stud die in dieser 
Hinsicht für die Branntweinübergangsgaben schon seither geltenden Bestimmungen (cfr. §. 153 
des Vereins-Zollgesetzes) auch auf die Rückvergütungen des Branntaufschlags anzuwenden. 
(Art. 51 des Gesetzes.) 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der 
Branntweinübergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehen- 
den Strafbestimmungen geahndet (Art. 34 des Gesetzes).
	        
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