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Strafbestimmungen.
8. 21.
Wer eine Aufschlagrückvergütung gewinnt oder zu gewinnen versucht, welche überhaupt
nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, als nach der Erklärung beansprucht ist, be-
willigt werden kann, unterliegt neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückvergütung
der Strafe der Aufschlagdefraudation. Dieselbe besteht gemäß Art. 35 des Gesetzes über
den Branntweinaufschlag in dem vierfachen Betrag der zur Ungebühr beanspruchten Ver-
gütung und, falls diese Vergütung nicht mehr ausgemittelt werden kann, in einer Summe
von zehn bis dreitausend Mark.
Die Strafe trifft den Thäter.
Von einer Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Unterschied zwischen Erklärung
und amtlichem Befund drei Prozent nicht übersteigt, oder ein größerer Unterschied durch
zufällige Einflüsse genügend entschuldigt werden kann.
In Betreff der Haftung dritter Personen für Gefälle und Strafen stud die in dieser
Hinsicht für die Branntweinübergangsgaben schon seither geltenden Bestimmungen (cfr. §. 153
des Vereins-Zollgesetzes) auch auf die Rückvergütungen des Branntaufschlags anzuwenden.
(Art. 51 des Gesetzes.)
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der
Branntweinübergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehen-
den Strafbestimmungen geahndet (Art. 34 des Gesetzes).